Zuschuss für Brillengläser: Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Änderung des Heil- und Hilfsmittelgesetzes (HHVG)

Aalen, 18. April 2017

Wir haben an dieser Stelle bereits im März über die Neuregelung des Heil- und Hilfsmittelversorgungs- gesetzes, kurz HHVG, informiert und die drängendsten Fragen rund um den Kassenzuschuss für Brillengläser beantwortet.

Nun wurde die Neuregelung am Montag, den 10.4.2017, im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) verankert. Demnach sollten Brillenträger, die mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen, als gesetzlich Krankenversicherte einen Zuschuss für ihre Brillengläser erhalten. Auf Nachfrage bei einer Krankenkasse benötigt der Versicherte dafür ein Rezept vom Augenarzt, das dem Optiker vorzulegen ist. Der Optiker rechnet dann den Zuschuss mit der Kasse ab. Der Zuschuss soll nicht für Käufe über das Internet gelten.

  • Wer hat Anspruch auf die Krankenkassen-Zuschüsse für Brillengläser und wie hoch werden diese sein?

    Lt. unserer Information gilt der neue Leistungsanspruch aus dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) seit dem 11. April 2017 für alle kurz- und weitsichtigen Menschen mit mindestens sechs Dioptrien. Auch Brillenträger mit einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) und mindestens vier Dioptrien (kurz- oder weitsichtig) haben Anspruch auf den Zuschuss.

    Wir können keine verbindliche Aussage zur Höhe der Zuschüsse geben, da diese von mehreren Faktoren abhängt.

    Wichtig zu wissen: Die Zuzahlung wird es nur für die Brillengläser geben, nicht aber für die Brillenfassung. Nicht verordnungsfähig sind unter anderem Brillengläser für Sportbrillen oder Gläser für eine Zweit- oder Reservebrille.

  • Wie erhalte ich den Krankenkassen-Zuschuss für meine Brille?

    Auf Nachfrage bei einer Krankenkasse wird der Zuschuss nur gewährt, wenn ein Rezept vom Augenarzt vorliegt. Dieses legen Sie Ihrem Augenoptiker vor, der den Zuschuss dann direkt von der Rechnung abzieht. Der Augenoptiker kann Ihnen auch Auskunft über die Höhe des Zuschusses geben.

    Zusatzinformation: Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen hat eine Mangelbeseitigung beim Gesetz zur Sehhilfenverordnung per Positionspapier gefordert. Damit fordert der Verband von der Politik, den Wortlaut des Gesetzes so zu verändern, dass zumindest auch die Augenoptiker in allen Fällen berechtigt sind, die erforderliche Fehlsichtigkeit als Grundlage für eine Versorgung durch die Krankenkassen verbindlich festzustellen. Die Brillen- und Kontaktlinsenversorgung soll somit im Sinne der Versicherten in der Regel weiterhin vom Augenoptiker übernommen werden.

    Nachzulesen hier.

  • Gelten die neuen Regelungen auch für Kontaktlinsen?

    Laut der augenoptischen Fachzeitschrift Deutsche Optikerzeitung sieht das geänderte Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz Folgendes vor:

    Wählt nun der Anspruchsberechtigte statt einer Brille Kontaktlinsen und liegt bei ihm keine schwere Sehbe­einträchtigung mindestens der Stufe 1 vor, bezuschusst die Krankenkasse die Kontaktlinsen höchstens mit dem Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel übernimmt sie nicht. Anders verfährt die Krankenkasse „in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmenfällen". Danach haben Kunden mit einer bestimmten Indikation einen Anspruch auf die Versorgung mit Kontaktlinsen.

    Unabhängig davon, welchen der beiden Kunden-Typen der Augenoptiker versorgen will, ist derzeit noch unklar, ob ein Augenarzt oder ein Augenoptiker die Werte der Korrektion zu bestimmen hat. Konkret bedeutet dieses für den Augenoptiker, dass er zurzeit für seinen Kunden bei der Krankenkasse einen Antrag auf Bezuschussung stellen darf, die Krankenkasse diesen jedoch zurückwei­sen kann. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, gehen Sie zu einem Augenarzt.

  • Ist der Krankenkassen-Zuschuss immer gleich hoch – egal wieviel ich letzten Endes für ein Brillenglas ausgebe?

    Nein. Bislang gelten Festbeträge, die von den gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam festgelegt wurden. Sie liegen zwischen 10 Euro und 112,69 Euro pro Brillenglas, je nach Material und Stärke. Gezahlt werden diese Zuschüsse für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, für Patienten, die eine Sehhilfe wegen einer Augenerkrankung oder eines Unfalls brauchen, und für Erwachsene mit einer Sehschwäche des Schweregrades 1 oder schlechter. Wie die Festbeträge nun neu berechnet und festgesetzt wurden/ werden, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten.

  • Welche Brillengläser empfehlen sich ab sechs Dioptrien?

    Zunächst gilt: Je höher die Dioptrien-Zahl, desto dicker und schwerer ist das Glas. Das bedeutet: Die Glasdicke hängt vor allem auch von Ihren Korrektionswerten ab.

    Die Glasauswahl von drei Faktoren:

    1. Wie dünn das Glas geschliffen werden kann:
      Egal ob im Minus- oder im Plusbereich, also für Kurz- oder Weitsichtigkeit, gibt es Brillengläser aus unterschiedlichem Material und in verschiedenen Brechungsindizes, die von 1,5 bis 1,74 reichen. Zusätzlich können Gläser asphärisch gefertigt werden, was eine bessere Abbildungsqualität bewirkt und die Dicke des Glases reduziert. Der Vorteil hier ist, dass die Augen weniger stark vergrößert oder verkleinert werden.
    2. Die gewünschte Brillenfassung:
      Nicht jede Glasdicke passt zu jeder Brillenfassung – der Augenoptiker kann hier beraten und Gläser und Gestell ideal aufeinander abstimmen.
    3. Material:
      Es gibt mineralische oder organische (Kunststoff-) Brillengläser. Mineralische Gläser haben allgemein etwas mehr Gewicht, aber den Vorteil, dass sie oftmals dünner ausfallen. Fragen Sie immer Ihren Optiker, was er Ihnen empfiehlt.

    Lassen Sie sich bzgl. Ihrer Brillenglasauswahl von Ihrem Augenoptiker vor Ort beraten, der weiß, welches Material sich für Sie am besten eignet.

  • Gibt es auch einen Zuschuss von den gesetzlichen Krankenkassen, wenn ich meine Augen mit den im HHVG vorgesehenen Dioptrien-Werten bzw. dem Astigmatismus lasern lasse?

    Die gesetzlichen Krankenkassen sehen die Laser-Operation nicht als medizinisch notwendig an und gewähren keine Zuzahlung. Das Lasern fällt in die Kategorie Schönheits- oder Lifestyle-Operation. Außer es gibt eine medizinische Notwendigkeit für die OP wie im Fall einer Kontaktlinsen- oder Brillenunverträglichkeit. Etwa bei großen Dioptrieunterschieden, einer Augenkrankheit oder nach einem Unfall. In Einzelfällen haben Krankenkassen sich hier an den Kosten beteiligt, allerdings erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen. Grundsätzlich zahlen die Versicherer in solchen Fällen auch nur für die kostengünstigste Methode.

    Manche privaten Versicherungen übernehmen die Laser-OP ganz oder teilweise, das ist aber abhängig von Anbieter und Versicherungs-Police. Auch private Zusatzversicherungen, sogenannte Brillen-Versicherungen, bieten einen Zuschuss zur OP bis zu 1.000 Euro an; das ist abhängig von Anbieter und Police.